
Dies hat der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen bei der gestrigen Anhörung im Haushalts- und Finanzausschuss des NRW-Landtags zur Einführung der so genannten Schuldenbremse in die Landesverfassung gefordert und auch klargestellt, dass jeder der das Anliegen der Schuldenbremse befürwortet zugleich Sorge dafür tragen muss, dass nicht einfach die Verschuldung auf eine andere Ebene verlagert werden kann. Die derzeitige Formulierung in der Landesverfassung lässt eine strukturelle Unterfinanzierung der Kommunen zu. Das Land muss bisher einen übergemeindlichen Finanzausgleich nur im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gewährleisten. Auf der anderen Seite werden Städte, Kreise, Gemeinden und Landschaftsverbände verpflichtet, immer mehr Aufgaben der sozialen Daseinsvorsorge in stetig höherer Qualität wahrzunehmen. Die dafür zur Verfügung gestellten Ressourcen halten aber mit dieser Entwicklung nicht mehr Schritt. Damit ist der weitere Weg in die Verschuldung der Kommunen vorgezeichnet. Die Schuldenbremse werde aus Sicht der Städte und Gemeinden das Problem noch verschärfen. Das Argument des Landes, die eigene Haushaltslage sei nicht weniger problematisch als die der Kommunen, ist aus Sicht der kommunalen Spitzenverbände nicht stichhaltig. Wenn das Land mangels eigener finanzieller Leistungsfähigkeit tatsächlich außer Stande sei, die finanzielle Mindestausstattung zu sichern, so blieben mehrere Möglichkeiten zur Linderung der kommunalen Finanznot: die Kommunen von Aufgaben entlasten, gesetzlich vorgegebene und Kosten treibende Standards der kommunalen Aufgabenerfüllung absenken, auf neue Aufgaben verzichten oder den Kommunen neue Steuern respektive Einnahmequellen erschließen. „Die SPD wird sich morgen bei ihrem Landesparteitag in Dortmund ebenfalls dafür einsetzten, dass die auskömmliche Finanzausstattung der Kommunen in der Landesverfassung festgeschrieben wird“, so Münchow weiter.
Hier der Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände für eine Änderung des Art. 79 Landesverfassung im Wortlaut:
(1) Das Land garantiert den Gemeinden und Gemeindeverbänden unabhängig von seiner eigenen Leistungsfähigkeit eine finanzielle Mindestausstattung. Diese muss die Gemeinden und Gemeindeverbände in die Lage versetzen, neben den Pflichtaufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises auch freiwillige Aufgaben in einem der Bedeutung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts angemessenen Umfang zu erfüllen. Das Land gewährleistet einen übergemeindlichen Finanzausgleich.