Satzung des SPD Kreisverbands Mettmann
Grundlagen der Arbeit im SPD Kreisverband Mettmann sind:
Das Organisationsstatut der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands und die Satzung des SPD-Landesverbands NRW.
§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet, Gliederung
(1) Der Kreisverband führt den Namen Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD) Kreisverband Mettmann“.
(2) Sein Tätigkeitsgebiet im Sinne des Parteiengesetzes ist das Gebiet des Kreises Mettmann.
(3) Sitz des Kreisverbands ist Mettmann.
(4) Der Kreisverband gliedert sich in Ortsvereine.
§ 2 Organe
Organe des Kreisverbands sind:
▪ Der Kreisparteitag und
▪ der Kreisvorstand.
§ 3 Kreisparteitag
(1) Der Kreisparteitag ist das höchste Organ des Kreisverbands. Er bestimmt die Richtlinien der Politik. Er kann auch über die durchzuführenden politischen und organisatorischen Angelegenheiten verbindliche Beschlüsse fassen.
(2) Der Kreisparteitag setzt sich zusammen aus 100 Delegierten, die in den Ortsvereinen gewählt werden und den Mitgliedern des Kreisvorstands.
Beratend nehmen teil:
▪ Die Mitglieder der SPD- Kreistagsfraktion,
▪ die im Kreis gewählten Europa-, Bundestags- und Landtagsabgeordneten, soweit sie der SPD angehören,
▪ die Kreisverbands-Revisoren und Revisorinnen,
▪ je ein Vertreter oder eine Vertreterin der SPD–Arbeitsgemeinschaften im Kreis,
▪ je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Projektgruppen im Kreisverband,
▪ der/die Vorsitzende der Kreis – SGK,
▪ die Vertreterinnen und Vertreter der Betriebsgruppenkonferenz, gem. § 9a (2) Organisationsstatut,
▪ je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Arbeiterwohlfahrt und der SJD “Die Falken“,
▪ der/die Kreisgeschäftsführer/in,
▪ der/die Kreistagsfraktionsgeschäftsführer/in,
▪ der/die Regio – Geschäftsführer/ in.
(3) Die Ortsvereine wählen für den Zeitraum von zwei Jahren insgesamt 100 Kreisparteitagsdelegierte. Die Verteilung der Delegiertenmandate pro Ortsverein (mindestens zwei) erfolgt nach der Mitgliederzahl, für die in den vorangegangenen vier Quartalen Beiträge abgeführt worden sind.
Es ist sicherzustellen, dass jedes Geschlecht in der Delegation eines Ortsvereins mindestens zu 40 Prozent vertreten ist. Für Ortsvereine, die drei Delegiertenmandate haben, gilt abweichend von Satz 3, dass jedes Geschlecht vertreten ist.
(4) Der Kreisparteitag prüft die Legitimation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen und wählt die Leitung und bestimmt die Geschäftsordnung.
(5) Der Wahlparteitag, der im zweiten Quartal eines jeden Jahres mit gerader Jahreszahl stattfindet, hat folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Delegierten zu Landes- und Bundesparteitagen und Regionalkonferenzen,
c) die Wahl der Revisorinnen und Revisoren,
d) die Wahl der Schiedskommission,
e) die Nominierung von Kandidaten und Kandidatinnen für Vorstandsämter oder Mitglieder von Schiedskommissionen in übergeordneten Parteigremien,
f) die Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge,
sowie
g) Die Entgegennahme des Berichtes über die Tätigkeit des Kreisvorstandes, einschließlich des Finanzberichts,
h) die Entgegennahme des Revisionsberichts,
i) die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands,
j) die Entgegennahme des Berichtes über die Tätigkeit der Kreistagsfraktion,
k) die Entgegennahme der Berichte der Arbeitsgemeinschaften und der Projektgruppen auf Kreisebene.
In den Funktionen und Mandaten des Kreisverbandsmuss jedes Geschlecht zu mindestens 40 Prozent vertreten sein.
Ersatzwahlen können von jedem Kreisparteitag durchgeführt werden.
(6) Kreisparteitage werden durch den Kreisvorstandeinberufen. Die Einladung mit Tagesordnung und Geschäftsordnung ist mindestens vier Wochen vor dem Parteitag an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer abzusenden.
(7) Ein Kreisparteitag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der nach Abs. 2 Stimmberechtigten anwesend sind. Beschlussfähigkeit oder -unfähigkeit werden durch die Parteitagsleitung festgestellt. Bis zur Feststellung der Beschlussunfähigkeit gilt der Parteitag als beschlussfähig. Bei Beschlussunfähigkeit hat innerhalb von vier Wochen ein weiterer Parteitag stattzufinden, der für die noch unerledigten Beratungspunkte ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Einladung zu diesem Parteitag ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Anträge an einen Parteitag sind von den Ortsvereinen, den Stadtverbänden gem. § 9 (4), von Arbeitsgemeinschaften und Projektgruppen auf Kreis-Ebene und der Betriebsgruppenkonferenz bis spätestens zwei Wochen vor dem Parteitag der Kreis-Geschäftsstelle zuzuleiten. Diese hat die Anträge bis spätestens eine Woche vor dem Parteitag an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer abzusenden.
(9) Parteitage finden auf Beschluss des Parteitages oder des Kreisvorstandes statt. Ein Kreisparteitag ist außerdem auf Antrag von mindestens vier Ortsvereinen des Kreisverbands innerhalb von vier Wochen einzuberufen. Nach Ablauf dieser Frist sind die Antragsteller berechtigt, den von ihnen beantragten Kreisparteitag selbst einzuberufen. Die Gründe für den Antrag und die vorgesehene Tagesordnung sind dem Antrag bzw. der Einberufung beizufügen. Bei einem Kreisparteitag können die Fristen nach § 3 Abs. 6 und 8 um die Hälfte verkürzt werden. In dringenden Fällen können sie weiter verkürzt werden. Die Dringlichkeit hat der Kreisvorstand zu beschließen; der Beschluss bedarf der Bestätigung durch den Kreisparteitag.
(10) Über Kreisparteitage sind Niederschriften anzufertigen, die den wesentlichen
Ablauf der Verhandlungen, die Beschlüsse und Wahlentscheidungen wiedergeben. Die Niederschriften bedürfen der Unterschrift durch zwei Mitglieder der Parteitagsleitung. Den Delegierten ist eine Ausfertigung der Niederschrift zu übersenden.
(11) Der Kreisparteitag tagt in der Regel öffentlich. Ein Ausschluss der Öffentlichkeit bedarf eines Beschlusses durch den Parteitag.
§ 4 Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten für öffentliche Ämter und Mandate
(1) Die Wahl der Direktkandidatinnen und –kandidaten für den Bundestag und den Landtag, sowie für den Kreistag und das Amt der Landrätin/ des Landrats erfolgt in besonderen Vertreterversammlungen. Die Wahlen der Kandidatinnen/en für den Bundestag und Landtag erfolgen in Vertreterversammlungen der Wahlkreise.
(2) Für die Zusammensetzung der Vertreterversammlung zur Aufstellung der Direktkandidatinnen und –kandidaten gilt der Delegiertenschlüssel des Kreisparteitages. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über den Kreisparteitag entsprechend.
(3) Der Kreisparteitag kann abweichend beschließen, dass die Aufstellung in Vollversammlungen aller Mitglieder im jeweiligen Wahlkreis erfolgt.
§ 5 Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus
a) dem geschäftsführender Vorstand
▪ dem oder der Vorsitzenden,
▪ zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
▪ dem Kassierer oder der Kassiererin,
▪ dem Schriftführer oder der Schriftführerin,
sowie
b) einer vom Wahlparteitag festzulegenden Zahl von weiteren Vorstandsmitgliedern.
Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden in Einzelwahlen gewählt.
Bei diesen Wahlen soll insgesamt jedes Geschlecht mit einem Anteil von mindestens 40 Prozent vertreten sein. Bei den durch Listenwahl zu bestimmenden weiteren Vorstandsmitgliedern sind die Frauen und Männer gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen. Im Übrigen gelten die Wahlordnung der SPD und das Organisationsstatut.
Der Kreisvorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Scheiden Mitglieder des Vorstands aus, so finden auf dem nächsten Kreisparteitag Nachwahlen statt.
(2) Der Kreisvorstand leitet den Kreisverband und trägt die Verantwortung für die politischen, organisatorischen und finanziellen Aufgaben des Kreisverbandes sowie die Ausführung der Parteitagsbeschlüsse. Er sorgt für die Zusammenarbeit zwischen den Gliederungen, Arbeitsgemeinschaften, Projektgruppen und kommunalen Fraktionen der Partei im Kreisverband. Der Kreisvorstand beschließt jährlich den Wirtschaftsplan für den Kreisverband.
(3) Der Kreisvorstand soll in der Regel monatlich zusammentreten. An diesen Sitzungen können neben den Vorstandsmitgliedern teilnehmen:
a) der oder die Vorsitzende der Kreistagsfraktion oderseine Stellvertreter,
b) der von der SPD gestellte Landrat oder stellv. Landrat bzw. die von der SPD gestellte Landrätin oder stellv. Landrat,
c) die oder der Kreisvorsitzende der SGK,
d) die Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaften,
e) die von der SPD gestellten Europa-, Bundestags- und Landtagsabgeordneten auf Kreisebene,
f) der oder die Kreisgeschäftsführer/ in,
g) der oder die Kreistagsfraktionsgeschäftsführer/ in,
h) der oder die Regio-Geschäftsführer/ in.
(4) Der Kreisvorstand kann zu seinen Sitzungen weitere Teilnehmer oder Teilnehmerinnen hinzuziehen.
(5) Die unter Abs. (3) und (4) Genannten haben bei Vorstandssitzungen beratende Stimme.
(6) Der Kreisvorstand kann durch von ihm im Einzelfall beauftragte Mitglieder des Kreisvorstandes oder den Geschäftsführer bzw. die Geschäftsführerin von allen nachgeordneten Parteigliederungen oder deren Einrichtungen sowie den Arbeitsgemeinschaften Aufschlüsse anfordern, die umgehend zu erteilen sind, und an allen Zusammenkünften mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 6 Kreisparteirat
Zur Koordinierung und zur Kommunikation der Parteiarbeit im Bereich des Kreisverbands lädt der Kreisvorstand alle zwei Monate, jedoch mindestens viermal im Jahr, zu einer Sitzung des Kreisparteiratesmit den Vorsitzenden der Ortsvereine oder deren Vertreterinnen und Vertretern und einer/ einem vom Ortsvereinsvorstand gewählten Delegierten ein und stellt die Tagesordnung auf. Der Kreisparteirat wird bei grundsätzlichen politischen und organisatorischen Fragen angehört. Er wirkt mit bei der Vorbereitung von Parteitagen und Konferenzen sowie insbesondere bei der Vorbereitung von Wahlen zu Parlamenten und dem Kreistag.
§ 7 Revision
Zur Prüfung des Finanzwesens des Kreisverbands werden vom Wahlparteitag drei Revisorinnen und Revisoren gewählt. Dabei sind beide Geschlechter zu berücksichtigen. Das jeweils amtsälteste Mitglied kann nicht wiedergewählt werden.
§ 8 Kreistagsfraktion
Die Mitglieder des geschäftsführenden Kreisvorstands haben das Recht, an allen Zusammenkünften der Fraktion teilzunehmen. Wichtige Sach- und Personalentscheidungen der Kreistagsfraktion sind mit dem Kreisvorstand abzustimmen. Die Mitglieder des Kreisvorstandes unterliegen insoweit wie die Mitglieder der Kreistagsfraktion der Verschwiegenheitspflicht.
§ 9 Ortsvereine
(1) Organe der Ortsvereine sind die Mitgliederversammlung und der Ortsvereinsvorstand.
(2) Mitgliederversammlungen sind bei ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Beschlussunfähigkeit tritt ein, wenn weniger als die Hälfte der Anzahl der zu Beginn der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten noch anwesend ist. Bis zur Feststellung der Beschluss-unfähigkeit durch die Versammlungsleitung gilt die Mitgliederversammlung als beschlussfähig.
(3) Im Übrigen regeln die Ortsvereine ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen, die dieser Satzung, Statuten oder Ordnungsvorschriften übergeordneter Parteigliederungen nicht entgegenstehen dürfen.
(4) Die Ortsvereine im Gebiet einer Stadt können sich zu Stadtverbänden zusammenschließen und diesen kommunalpolitische Entscheidungen oder organisatorische Aufgaben übertragen. Diese Stadtverbände sind auf Ebene des Kreisverbands antragsberechtigt.
§ 10 Projektarbeit
Vom Kreisvorstand und den Ortsvereinsvorständen können themenspezifische Projektgruppen auf der jeweiligen Gliederungsebene, in denen auch Nichtmitglieder mitarbeiten können, eingerichtet werden. Den Projektgruppen steht das Antrags- und Rederecht für die Mitgliederversammlung auf Ortsvereins- bzw. für den Parteitag auf Kreis-Ebene zu.
§ 11 Wahlen
Wahlen im Kreisverband sind durchzuführen nach der Wahlordnung der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung kann nur vom Kreisparteitag geändert oder aufgehoben werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von 2/3 der nach § 3 Abs. 2 stimmberechtigten Mitglieder des Parteitages.
(2) Anträge auf Änderung der Satzung können nur beraten werden, wenn sie mindestens 6 Wochen vor dem UB-Parteitag an die Delegierten abgesandtworden sind.
(3) Ist eine Abstimmung über eine Satzungsänderung nicht möglich, weil weniger als 2/3 der nach § 3 Abs. 2 stimmberechtigten Delegierten anwesend sind, so kann über die Satzungsänderung auf dem nächsten Kreisparteitag abgestimmt werden.
Für eine Beschlussfassung reicht in diesem Falle die 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.
(4) Satzungsänderungen treten am Tage nach ihrer Annahme in Kraft.
Neugefasst und beschlossen
auf dem Unterbezirksparteitag am 4. Februar 2006 in Velbert